Unsere Angebote erfolgen freibleibend und nach bestem Wissen. Sie beruhen in jedem Fall auf Angaben des Auftraggebers.
Wir bemühen uns, über die jeweilige Immobilie und den Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten, eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir jedoch nicht übernehmen.
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so behalten wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor in Höhe der Provisionen, die im Erfolgsfalle unserer Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit angefallen wären.
Ist dem Empfänger eine durch uns schriftlich oder mündlich nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich, d. h. innerhalb von 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen. Geschieht dies nicht, so erkennt der Empfänger unseren Nachweis an.
Bei Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vertragspartner muss auf unseren Nachweis Bezug genommen werden.
Unsere Nachweis- bzw. Vermittlungstätigkeit ist provisionspflichtig. Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder aufgrund unserer Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt.
Unser Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die von unserem Angebot abweichen, ebenfalls, wenn Beauftragte oder mit dem Auftraggeber persönlich oder wirtschaftlich verbundene natürliche oder juristische Personen als Vertragspartner auftreten.
Unser Provisionsanspruch entsteht ebenfalls, wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über eine andere Immobilie des von uns nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird, ebenso, wenn im zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen oder Ergänzungen zustande kommen.
Unser Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Miete statt Kauf und umgekehrt, bei Mietkauf statt Kauf oder Miete und umgekehrt, bei Erbbaurecht statt Kauf und umgekehrt, ebenfalls bei Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
Die Provisionspflicht bleibt bestehen, wenn binnen einer Frist von einem Jahr nach Nachweis oder vorläufig unterbrochenen Verhandlungen ein Vertrag zustande kommt.
Es gilt als vereinbart, dass wir auch für den anderen Vertragspartner gegen Provision tätig sein können.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im Rahmen des Zulässigen unser Geschäftssitz.