Verkauf eines Einfamilienhauses als Erbbaurecht 

Es sollte ein kleines Einfamilienhaus verkauft werden, mit relativ großem Grundstück. Die Wohnlage war für die Kunden perfekt, der Kaufpreis überschaubar, da der Erbbauzins, der  jährlich an den Erbbaurechtsausgeber entrichtet werden musste, unglaublich günstig war. Lediglich 57,00 € pro Jahr.

Der Immobilienmakler schreibt in seinem Exposé, dass der Erbbauzins nicht angepasst werden könne. Also gehen die Erwerber davon aus, dass in den nächsten 40 Jahren weiterhin ein Erbbauzins von 57,00 € pro Jahr zu zahlen ist.

Hintergrund:
In den 1950 er Jahren ist häufig in Erbbaurechtsverträgen keine Anpassungsklausel hinsichtlich des Erbbauzinses vereinbart worden. Üblich ist eine Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex/ Verbraucherpreisindex. Das ist hier damals versäumt worden. Also zahlen die Erbbauberechtigten immer noch den Preis für die Nutzung des Grundstücks, der in den 1950 er Jahren ausgehandelt wurde.

Da eine Anpassung des Erbbauzinses vertraglich nicht vereinbart ist und auch dementsprechend im Grundbuch nicht eingetragen wurde (dinglich gesichert), kann davon ausgegangen werden, dass bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Erbbaurechts von 99 Jahren (Restlaufzeit 40 Jahre) eine Anpassung/Erhöhung nicht erfolgen wird. Das war die Aussage des beauftragten Maklers. 

Diese Annahme ist falsch! Ein guter Makler sollte das eigentlich wissen - dieser wußte es nicht...

Also fragen Sie am Besten jemanden, der sich auskennt...