Effektivzins Einkommensnachweise
Eigenheimzulage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Eigenkapital Einliegerwohnung
Eigenleistungen Eintragung
Eigennutzung Erbbaurecht
Eigentumswohnung Erschließungskosten
Einheitswert

Effektivzins

Nach der Preisgabenverordnung (PAngV) muss bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "anfänglicher effektiver Jahreszins" bezeichnet. 

Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Nominalzins , dem Auszahlungskurs (Damnum), der Tilgung, der Tilgungsverrechnung (soweit der Termin der Tilgungsverrechnung von den Zahlungsterminen abweicht) und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. 

Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein.

Eigenheimzulage (mit dem 1.1.2006 abgeschafft)

Förderberechtigte erhalten bei Neubauten jährlich maximal 5.000 DM (5 Prozent von höchstens 100.000 DM), bei Altbauten 2.500 DM (2,5 Prozent von maximal 100.000 DM Anschaffungskosten) über einen Zeitraum von 8 Jahren. Ausgezahlt wird die Bauzulage vom örtlichen Finanzamt, und zwar jeweils im März (mit Ausnahme des Jahres der Antragstellung). Beantragt wird die Eigenheimzulage ebenfalls beim Wohnsitzfinanzamt. 

Kinderzulage:

Zur Grundförderung kommt die Kinderzulage von 1.500 DM pro Kind und Jahr, die wie die Eigenheimzulage ausbezahlt wird. Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren, die zum Haushalt gehören. Zwischen 18 und 27 Jahren kann für Kinder nur dann die Kinderzulage beantragt werden, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, ein soziales Jahr, Wehrdienst oder Zivildienst leisten.

Die Eigenheimzulage wird über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt, allerdings nur dann, wenn der Berechtigte die Immobilie auch selbst nutzt. Zieht man also erst im Jahr nach der Fertigstellung oder des Kaufs in das neue Heim verschenkt man ein Jahr der Förderung.

Eigenkapital

Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Wertpapiere, Bausparguthaben, vorhandene Grundstücke und Eigenleistungen. Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln die bezahlten Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, Arbeitgeberdarlehen und öffentliche Zuschüsse. Je höher die Summe des Eigenkapitals, desto geringer wird die Belastung des Finanzierungsplan.

Eigenleistungen

Persönliche Arbeitsleistung, die zu Unternehmerpreisen bewertet wird. In bestimmten und vertretbaren Maße gängige Form der Finanzierung. Die Höhe der Eigenleistung wird von den Bauherren vielfach unterschätzt; sie setzt fachliche Qualifikation voraus, der Zeitfaktor muss mit berücksichtigt werden.

Eigennutzung

Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wichtig insbesondere als Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage.

Eigentumswohnung

Eigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in der Regel verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Im Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Einheitswert

Ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für Grundstücke und Gebäude, nach dem die Grundsteuer, der Grundsteuermessbetrag und die entsprechende Vermögensteuer ermittelt werden.

Einkommensnachweise

Zu den Einkommensnachweisen gehören Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie andere zum Nachweis eines Einkommens geeignete Belege. Anhand der Einkommensnachweise erfolgt die Budgetrechnung zur Ermittlung der tragbaren monatlichen Belastung.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Mieteinnahmen von vermieteten oder verpachteten Wohnungen, Häuser, Garagen und Grundstücke. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerpflichtig.

Einliegerwohnung

Kleinere, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus. Die Einliegerwohnung muss zur Anerkennung als solche bestimmte Kriterien der Ausstattung und Größe vorweisen, die in § 11 II. Wohnungsbaugesetz geregelt sind.

Eintragung

Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den Darlehensgeber, das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten. Sie kennt im Gegensatz zur Hypothek keine Bindung an eine persönliche Forderung und stellt eine unbedingte Zahlungsverpflichtung aus dem Grundstück dar. In der Regel wird durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner die Bindung zur Forderung hergestellt. Die Vorteile der Grundschuld gegenüber der Hypothek - aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung: 

Konditionenanpassungen, Umschuldungen, Abtretungen sowie Nachbelastungen sind mit weniger Aufwand und Kosten verbunden.

Erbbaurecht

Ein zeitlich begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Grundlage ist ein Erbaurechtsvertrag, der in der Regel über 99 Jahre abgeschlossen wird. Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins während der Vertragslaufzeit zu entrichten. Das Erbbaurecht wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen und darf ausschließlich an erster Rangstelle stehen.

Erschließungskosten

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung oder Erwerb einer Immobilie stehen. Beim Erwerb von fertigen Gebäuden spricht man von Erwerbs- oder Anschaffungskosten statt von Herstellungskosten. 

Herstellungskosten sind danach im einzelnen: die Grundstückskosten einschließlich Erschließungskosten; die Kosten der Errichtung des Gebäudes (Baukosten); die Baunebenkosten (Architekten-, Ingenieur- und Behördenleistungen, während der Bauzeit anfallende Zinsen etc.); Kosten für die Außenanlagen sowie sonstige Nebenkosten (Notar- und Gerichtskosten, Makler- und sonstige Gebühren, Grunderwerbsteuer, Damnum etc.). 

Zu den Anschaffungskosten zählen der (angemessene) Kaufpreis, eventuelle Renovierungs- und Modernisierungskosten; Nebenkosten (Herstellungskosten). Die Gesamtkosten sind maßgebliche Größe für die Berechnung der AfA.