Gebäudewert Grundbuchauszug
Geldbeschaffungskosten Grunderwerbsteuer
Gesamtschuldner Grundförderung
Gewerbedarlehen Grundpfandrecht
Gleitzinsdarlehen Grundschuld
Globalbelastung Grundschuldbestellung
Grenzattest Grundsteuer
Grundbuch

Gebäudewert

Die Wertermittlung dient der Ermittlung des Verkehrswertes, der häufig die Grundlage für den Kaufpreis eines Hauses bildet, und der Ermittlung des Beleihungswertes als Grundlage für die Kreditgewährung. Unter Beleihungswert wird der dauerhafte Wert bei ordnungsmäßiger Nutzung verstanden. Der Beleihungswert ist ein zentraler Begriff des Hypothekenkredites und dient der Ermittlung der Beleihungsgrenze sowie der längerfristigen Risikobeurteilung durch die Bank und ist damit Teil der Kreditentscheidung. 

Während der Verkehrswert im wesentlichen stichtagsbezogen ermittelt wird, werden bei der Beleihungswertermittlung die dauerhaften Eigenschaften und die Nachhaltigkeit der Erträge zugrunde gelegt, da das bewertete Objekt in der Regel für viele Jahre als Kreditsicherheit dienen soll. Zur Würdigung einer vorsichtigen Betrachtung wird häufig ein Sicherheitsabschlag genommen. Der Beleihungswert liegt daher grundsätzlich niedriger als der Verkehrswert. 

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird der Beleihungswert nach dem Sachwert, der sich aus Boden- und Gebäudewert zusammensetzt, ermittelt. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten wird der Beleihungswert auf Basis des Ertragswertes bestimmt. Der Ertragswert orientiert sich an den nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen kapitalisiert auf die unterstellte Restnutzungsdauer des Gebäudes.

Geldbeschaffungskosten

Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufnahme von Finanzierungsmitteln entstehen. Hierzu gehören Provisionen an Vermittler, Gutachterkosten, Notargebühren, Abschlussgebühren etc. Die von der Bank direkt erhobenen Kosten werden häufig als Damnum von dem nominalen Auszahlungsbetrag abgezogen.

Gesamtschuldner

Mehrere Darlehensnehmer eines Darlehens. Jeder Gesamtschuldner ist unabhängig vom anderen zur vollen Zahlung verpflichtet. Die Bank ist dabei in der Wahl des von ihr in Anspruch genommenen Gesamtschuldners frei, sie darf die Leistung jedoch nur einmal verlangen.

Gewerbedarlehen

Langfristige Darlehen für gewerblich genutzte Immobilien, also Büro- und Geschäftshäuser, Lagergebäude, Werkstatt- und Fabrikgebäude, Hotels etc..

Üblicherweise liegen hier die Konditionen und der Tilgungssatz höher als bei Wohnungsbaufinanzierungen.

Gleitzinsdarlehen

Im Gegensatz zu einem Festzinsdarlehen kann der Darlehensgeber bei einem Gleitzinsdarlehen die Zinsen jederzeit einseitig ändern ( variabler Zins). Dieses Zinsänderungsrisiko geht allerdings einher mit einer zunächst niedrigeren Einstiegskondition.

Globalbelastung

Beim Bau von Eigentumswohnungen durch einen Bauträger sichert sich dessen Bank in der Regel durch eine Globalgrundschuld an allen Eigentumswohnungen ab. Werden einzelne Eigentumswohnungen in der Bauphase verkauft, so muss der Käufer häufig bereits vor Fertigstellung erste Teilzahlungen auf den Verkaufspreis leisten. 

Zum Schutz des Käufers verpflichtet die Makler- und Bauträgerverordnung den Bauträger, Teilzahlungen in der Bauphase nur entgegenzunehmen, wenn durch eine entsprechende Freistellungserklärung (der Bank des Bauträgers) sichergestellt ist, dass die gekaufte Wohnung nach Zahlung des vollen Kaufpreises von der Globalbelastung durch die Bank des Bauträgers freigestellt wird. 

Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht fertiggestellt wird, verpflichtet sich die Bank, der Auflassungsvormerkung und den Grundpfandrechten des den Käufer finanzierendes Institut den Vorrang einzuräumen oder alle geleisteten Zahlungen zurückzubehalten, die dem anteiligen Wert des bereits erstellten Gebäudes entsprechen.

Grenzattest

Bestätigung des Katasteramtes, dass ein Gebäude innerhalb der rechtmäßigen Grenzen eines Grundstücks errichtet worden ist. Wichtige Beleihungsunterlage.

Grundbuch

Beim Amtsgericht geführtes, öffentliches Register, welches die Rechtsverhältnisse an Grundstücken darlegt. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z.B. Käufer) eingesehen werden und genießt öffentlichen Glauben, d.h., dass die dort eingetragenen Tatbestände jedem gutgläubigen Dritten als richtig gelten.

Grundbuchauszug

Vollständige Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen, die jedermann mit berechtigtem Interesse verlangen kann. Daraus sind auch ältere und bereits gelöschte Eintragungen ersichtlich.

Grunderwerbsteuer

Steuerliche Belastung beim Erwerb von Grundstücken (in der Regel 3,5%) des Kaufpreises). Besteuerungsgrundlage Kaufpreis, bzw. Wert eines Tauschgrundstücks, Meistgebot aus einer Zwangsversteigerung, bestehen bleibende und/oder kapitalisierte Rechte etc..

Grundförderung

Förderberechtigte erhalten bei Neubauten jährlich maximal 5.000 DM (5 Prozent von höchstens 100.000 DM), bei Altbauten 2.500 DM (2,5 Prozent von maximal 100.000 DM Anschaffungskosten) über einen Zeitraum von 8 Jahren. Ausgezahlt wird die Bauzulage vom örtlichen Finanzamt, und zwar jeweils im März (mit Ausnahme des Jahres der Antragstellung). Beantragt wird die Eigenheimzulage ebenfalls beim Wohnsitzfinanzamt. 

Kinderzulage:

Zur Grundförderung kommt die Kinderzulage von 1.500 DM pro Kind und Jahr, die wie die Eigenheimzulage ausbezahlt wird. Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren, die zum Haushalt gehören. Zwischen 18 und 27 Jahren kann für Kinder nur dann die Kinderzulage beantragt werden, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, ein soziales Jahr, Wehrdienst oder Zivildienst leisten.

Die Eigenheimzulage wird über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt, allerdings nur dann, wenn der Berechtigte die Immobilie auch selbst nutzt. Zieht man also erst im Jahr nach der Fertigstellung oder des Kaufs in das neue Heim verschenkt man ein Jahr der Förderung.

Grundpfandrecht

Grundpfandrecht , mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den Darlehensgeber, das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten. Sie kennt im Gegensatz zur Hypothek keine Bindung an eine persönliche Forderung und stellt eine unbedingte Zahlungsverpflichtung aus dem Grundstück dar. In der Regel wird durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner die Bindung zur Forderung hergestellt. Die Vorteile der Grundschuld gegenüber der Hypothek - aufgrund ihrer rechtlichen Ausgestaltung: Konditionenanpassungen, Umschuldungen, Abtretungen sowie Nachbelastungen sind mit weniger Aufwand und Kosten verbunden.

Grundschuld

siehe Grundpfandrecht.

Grundschuldbestellung

Notarielle Urkunde der erklärten Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

Grundsteuer

Gemeindesteuer auf Grundvermögen in jeglicher Form. Die Grundsteuer wird nach einheitlichen Grundsätzen berechnet aber je nach Gemeinde in unterschiedlicher Höhe erhoben. Die Höhe ist im wesentlichen u.a. abhängig von dem Einheitswert und dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde.