Nachfinanzierung Nominalbetrag
Nachrangfinanzierung Nominalzins
Nebenleistungen Notaranderkonto
Nennbetrag Notarbestätigung
Nichtabnahmeentschädigung Notarielle Beurkundung


Nachfinanzierung

Finanzierungsbedarf über die ursprünglich geplante und abgeschlossene Summe hinaus, sofern die originär geplanten Kosten bei der Durchführung des Bauvorhabens überschritten werden. Als Nachfinanzierung bezeichnet man häufig auch die zusätzliche Darlehensaufnahme auf ein beliehenes Objekt, z.B. für Modernisierungen.

Nachrangfinanzierung

Darlehen, das im Rang nach bereits bestehenden Grundpfandrechten abgesichert wird. Wegen des höheren Risikos für den Darlehensgeber werden Nachrangfinanzierungen in der Regel teurer angeboten als erststellige Finanzierungen.

Nebenleistungen

Alle neben Zins- und Tilgungsleistungen vereinbarten Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers, insbesondere Bereitstellungszinsen, Schätzungsgebühren, Teilvalutierungszuschläge und Bürgschaftsgebühren.

Nennbetrag

Der gesamte kreditierte Betrag eines Kredites bestehend aus Nettobetrag plus Einmalkosten.

Nichtabnahmeentschädigung

Entgelt, das bei Nichtabnahme (Abnahmeverpflichtung) des Darlehens zu zahlen ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor allem dadurch entsteht, dass sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hatte und ist wie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen.

Nominalbetrag

Kreditbetrag abzüglich Disagio und Einmalkosten.

Nominalzins

Zinsbetrag, mit dem ein Darlehen verzinst wird und der damit tatsächlich p.a. zu zahlen ist.

Notaranderkonto

Auf den Namen eines Notars oder sonstiger Berufsgruppe, denen die Verwaltung fremder Gelder obliegt, eingerichtetes Bankkonto zur vorübergehenden treuhänderischen Verwahrung von Fremdgeldern. Die Eröffnung ist erforderlich, um diese Gelder auch äußerlich vom sonstigen Vermögen dieser Personen zu trennen. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur Kaufpreisabwicklung, solange die Grundschuld noch nicht eingetragen ist. Dafür trägt der Notar die Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag) 

Notarbestätigung

Schriftliche Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, dass der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld keine sonstigen Anträge beim zuständigen Grundbuchamt entgegenstehen. Die Notarbestätigung ermöglicht die vorzeitige Auszahlung des Darlehens, bevor die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist, da der Notar durch diese Bestätigung die Gewähr für den rangrichtigen Vollzug übernimmt.

Notarielle Beurkundung

Bei besonders wichtigen Geschäften (grundsätzlich alle Verträge über die Änderung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken) sieht der Gesetzgeber zum Schutz der Betroffenen eine Beurkundung durch den Notar vor. Sofern eine beurkundungspflichtige Vereinbarung nicht beurkundet wird, ist sie nichtig.