Rangbescheinigung | Restschuld |
Rangstelle | Risiko-Lebensversicherung |
Realkredit | Rückgewähransprüche |
Realkreditinstitute | Rücktritt vom Darlehensvertrag |
Refinanzierung / Pfandbriefe | Rückzahlung |
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Schriftliche Bestätigung des Notars gegenüber der Bank, dass der rangrichtigen Eintragung der Grundschuld keine sonstigen Anträge beim zuständigen Grundbuchamt entgegenstehen (Rangattest). Die Notarbestätigung ermöglicht die vorzeitige Auszahlung des Darlehens, bevor die Eintragung im Grundbuch vollzogen ist, da der Notar durch diese Bestätigung die Gewähr für den rangrichtigen Vollzug übernimmt. |
Die Rangstelle gibt bei mehreren im Grundbuch eingetragenen Rechten Aufschluß über die Reihenfolge. Innerhalb einer Abteilung wird dieses durch die Reihenfolge des Eintrages bestimmt. Bei rechten in unterschiedlichen Abteilungen ist das Eintragungsdatum maßgebend. Rangverhältnisse können nachträglich geändert werden. |
siehe Hypothek. |
Hauptaufgabe ist die Gewährung von mittel- und langfristigen Krediten in Form von Hypotheken und Kommunaldarlehen, aus der der Wohnungsbau finanziert wird. Die Refinanzierung erfolgt durch die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalobligationen. Hypothekenbanken unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen (Hypothekenbankgesetz). |
Von Hypothekenbanken ausgegebene festverzinsliche Wertpapiere, die der Mittelbeschaffung für Darlehen sowohl im Wohnungsbau als auch im gewerblichen Baubereich dienen. Pfandbriefe , die der Refinanzierung von Hypothekendarlehen dienen, müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften jederzeit in gleicher Höhe durch erststellige Hypotheken mit mindestens gleichem Zinssatz gedeckt sein. Pfandbriefe sind mündelsichere Wertpapiere, d.h. sie unterliegen strengen gesetzlichen Vorschriften und gelten daher als sehr sichere Anlage. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften übernimmt ein Treuhänder. |
Der zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht getilgte (zurückgezahlte) Teil eines Darlehens. Die Höhe der jeweiligen Restschuld eines Darlehens zu dem entsprechenden Zeitpunkt kann anhand des Tilgungsplans festgestellt werden. |
Reine Todesfallrisikoversicherung, die als Zusatzsicherheit für den nicht verdienenden Partner einer Finanzierung dient. Der Abschluss ist seitens der Kreditinstitute keine Auflage. |
Anspruch des Grundstückseigentümers gegenüber der Bank auf Übertragung oder Löschung der Grundschuld bzw. Grundschuldteile, die durch Tilgung zurückgeführt wurden. Der Anspruch ist abtretungsberechtigt und pfändbar. |
Einseitige Erklärung der Bank zur Aufhebung eines noch nicht ausgezahlten Darlehensvertrages. Ein Rücktritt erfolgt, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der Abnahmefrist nicht erfüllt werden oder nachträglich Informationen bekannt werden, die eine Kreditauszahlung nicht mehr rechtfertigen.. In diesem Fall kann die Bank Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Nichtabnahmeentschädigung) verlangen. |
Regelmäßige Leistungen des Darlehensnehmers zur Rückzahlung eines Darlehens (Amortisation, Jahresleistung). |